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Mehr Wohnraum für Einheimische

Dekorative Grafik

Längere Sozialbindung

Verlängerung der Sozialbindung auf die geförderte Wohnung von derzeit 10 auf künftig 20 Jahre, um Spekulation einzudämmen und eine bessere Zweckbindung öffentlicher Förderungen zu gewährleisten. Die Bindung auf geförderten Baugrund wird von 20 auf künftig 30 Jahre erhöht.

Die Regelungen zum Verkauf und zur Vermietung der Wohnung sowie für den freiwilligen Verzicht auf die Förderung werden stark vereinfacht.

Förderung gemeinnütziger Wohnprojekte

Erweiterung des Modells des „gemeinnützigen Wohnbaus“: Gemeinnützige Bauträger können künftig nicht nur für Sanierungsprojekte, sondern auch für Neubauprojekte Förderungen erhalten.

Die Bezuschussung in Höhe von 55 % der Baukosten ist an eine 30-jährige Zweckbindung geknüpft, um neuen, günstigen Mietwohnraum für die Südtiroler Bevölkerung zu sichern.

100 % Bindung für Ansässige (Konventionierung)

Neue Wohnbauzonen und neue Wohnkubatur (Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung) sind in Zukunft zu 100 Prozent für das „Wohnen für Ansässige“ vorbehalten reserviert.

Konsequente Kontrollen gegen missbräuchliche Nutzung

Eindämmung von missbräuchlicher Nutzung und Zweckentfremdung von gefördertem Wohnraum durch intensivierte, flächendeckende Kontrollen sowie höhere Strafen insbesondere im Hinblick auf touristische Vermietung.

Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern wird verstärkt. Die Kontrollen werden künftig für alle Gemeinden verpflichtend durch die Agentur für Wohnbauaufsicht abgewickelt.

Mehr Unterkünfte für Mitarbeitende

Um den Wohnmarkt zu entlasten, können Mitarbeiterunterkünfte in Sondernutzungszonen für Infrastruktur und Skigebiete geschaffen werden.

Eindämmung Kurzzeitvermietung

Die Kurzzeitvermietung wird durch klare Regeln eingeschränkt, um Wohnungen wieder langfristig an Ansässige vermieten zu können.

Die Tätigkeit muss am Wohnsitz beziehungsweise Rechtssitz ausgeübt werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit auf ein einziges Gebäude beschränkt wird.

Die Eintragung in ein Handelsregister oder in ein gleichwertiges Register eines anderen EU-Staates oder anderen Staates sowie der Nachweis einer angemessenen beruflichen Qualifikation sind Voraussetzung für die Aufnahme der Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen.

Die Kriterien für die berufliche Qualifikation werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

Klare Richtlinien für geschlossene Höfe

Als Voraussetzung für den Erwerb eines geschlossenen Hofes gilt: Wer einen geschlossenen Hof erwerben will, muss selbstbewirtschaftender Bauer beziehungsweise selbstbewirtschaftende Bäuerin sein und einen der mit Durchführungsverordnung festgelegten Studientitel oder ein Diplom haben.

Als Alternative zum Studientitel oder zum Diplom gilt eine mindestens fünf Jahre umfassende Tätigkeit in der Landwirtschaft oder nachweislich eine mindestens fünfjährige frühere Berufserfahrung in der Landwirtschaft.

Keine Streuhotels in Gemeinden mit Wohnungsnot

Zur Sicherung des Wohnraumes für die ansässige Bevölkerung wird die Möglichkeit der Errichtung oder Erweiterung von Streuhotels eingeschränkt: Streuhotels können in Gemeinden mit Wohnungsnot weder geschaffen noch erweitert werden.

Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen kann an externe Dienstleister delegiert werden.

Letzte Aktualisierung: 30/06/2025